Allgemeine Geschäftsbedingungen

01.0) Gegenstand
Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten nachstehende Bedingungen.

02.0) Vertragsabschluss
02.1) Unsere Angebote sind freibleibend.Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Er richtet sich ausschließlich nach diesen Bedingungen, welche durch Auftragserteilung oder Annahme der bestellten Lieferung oder Leistung vom Besteller anerkannt werden. Abweichende Bedingungen des Bestellers sind ohne unsere ausdrückliche schriftliche Anerkennung unverbindlich.
02.2) Mündliche Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

03.0) Preise
03.1) Preise und Angaben in unseren Werbeschriften und sonstigen Drucksachen sind freibleibend und unverbindlich.
03.2) Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Werk im Sinne der Incoterms 1980, jedoch unverpackt.

04.0) Unterlagen und Software
04.1) Alle Zeichnungen, Entwürfe, Modelle und sonstigen Unterlagen jeder Art sowie alle Software und zugehörige Dokumentation, welche von uns im Angebotsstadium zur Verfügung gestellt werden, bleiben unser alleiniges Eigentum. Sie müssen uns auf Verlangen bei Nichtzustandekommen eines Auftrages jederzeit zurückgegeben werden.
04.2) Auch nach Vertragsabschluß bleiben unsere Eigentums- Urheber- und sonstigen Rechte an den in Ziffer 4.1 genannten Unterlagen, Software und Dokumentation erhalten. Der Besteller erhält Benutzungs- und Verwertungsrechte nur für sich selbst und soweit ausdrücklich zum Zwecke der Vertragserfüllung eingeräumt. Insbesondere ist das Kopieren und die Weitergabe von Software sowie anderer projektspezifisch erstellter Unterlagen untersagt.

05.0) Termine
05.1) Vereinbarte Fristen gelten erst nach Vertragsabschluß und vollständigem Vorliegen der technischen Details. Die Einhaltung vereinbarter Fristen setzt den rechtlichen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen voraus, ebenso erforderliche Genehmigungen und Freigaben, die rechtliche Klarstellung und Genehmigung aller Pläne, die rechtzeitige Erbringung notwendiger Drittlieferungen – und Leistungen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängert sich die Frist entsprechend. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.
05.2) Wird ein Termin unangemessen überschritten und ist eine vom Besteller gesetzte ausreichende Nachfrist erfolglos verstrichen, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen, soweit wir nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haften.
05.3) Unvorhergesehene Ereignisse, wie höhere Gewalt, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Unruhen, Verzögerungen beim Transport, Streik, Fabrikationsunterbrechungen, hoheitliche Maßnahmen oder sonstige außerhalb unserer Kontrolle liegende Umstände entbinden uns für die Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung, auch wenn wir uns bei Eintritt dieser Ereignisse in Verzug befinden. Dauern diese Ereignisse länger als zwei Monate, sind wir auch berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzansprüche vom Besteller sind ausgeschlossen.

06.0) Beistellungen
06.1) Der Besteller ist für rechtzeitige und ordnungsgemäße Beistellung ( Personal, Material, etc. ) verantwortlich.
06.2) Für fehlerhafte Arbeiten von beigestelltem Personal haften wir nur im Falle fehlerhafter Anweisungen.
06.3) Der Besteller haftet für Güte und Eignung des beigestellten Materials und trägt die Gefahr dafür.

07.0) Gefahrtragung, Eingangsprüfung
07.1) Die Gefahr für jede Einzellieferung geht auf den Besteller über, sobald wir diese ab Werk zur Verfügung stellen. Die Gefahr für Leistungen geht mit der Abnahme oder früheren Ingebrauchnahme durch den Besteller auf diesen über. Bei Annahmeverzug geht die Gefahr über, sobald wir die Versandbereitschaft für unsere Lieferung bzw. Annahmebereitschaft für unsere Leistung anzeigen.
07.2) Der Besteller hat unsere Lieferung bei Eingang zu prüfen und uns von Schäden oder Abweichungen vom vereinbarten Liefergegenstand unverzüglich zu benachrichtigen. Transportschäden sind außerdem beim Spediteur geltend zu machen.

08.0) Gewährleistung
08.1) Wir gewährleisten, daß die bestellten Produkte bei Lieferung nicht mit Konstruktions- Fabrikations- oder Materialfehlern behaftet sind. Beschreibungen der Produkte, z.B. in Verkaufskatalogen, Marketingmaterialien oder Spezifikationen stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar. Soweit wir die Montage oder sonstige Leistungen durchführen, gewährleisten wir auch deren fehlerfreie Durchführung. Zugesicherte Eigenschaften oder sonstige Zusicherungen, die über die vorstehende allgemeine Gewährleistung hinausgehen, bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
08.2) Für Mängel, die bei der Eingangsprüfung erkennbar waren, leisten wir nur Gewähr, falls der Besteller uns unverzüglich hiervon unterrichtet. Unsere Gewährleistung für andere Mängel unserer Lieferungen und Leistungen setzt voraus, daß der Besteller uns unverzüglich nach Kenntnislagerung des Mangels unterrichtet. Der Besteller hat geeignete Beweismittel zum Nachweis des Mangels vorzulegen.
08.3) Sollte ein geliefertes Produkt einen Konstruktions- Fabrikations- oder Materialfehler aufweisen, oder sollte eine Leistung fehlerhaft sein, so können wir nach unserer Wahl nachbessern oder das Produkt neu liefern bzw. die Leistung neu erbringen. Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung bzw.-leistung kann der Besteller die Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Teile, für die wir Ersatz leisten, gehen in unser Eigentum über. Bei unberechtigten Rügen berechnen wir die uns entstandenen Kosten einschließlich Rückfracht.
08.4) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate nach Gefahrübergang.
08.5) Falls wir die Lieferung nicht selbst installieren, ist Voraussetzung für unsere Gewährleistungspflicht, daß unsere Installationsvorschriften genau befolgt werden. Der Besteller hat im Gewährleistungsfall die Einhaltung unserer Installationsvorschriften sowie die Beachtung aller sonstigen anwendbaren Regeln des Standes der Technik ( z.B. DIN, VDE, IEC, EVU, UVV, TÜV, etc. ) durch ihn oder Dritte nachzuweisen. Eingriffe unbefugter Dritter oder Selbstverschulden des Bestellers oder seiner Angestellten, fehlerhafte Lagerung, Transportbeschädigungen, Vernachlässigung der Wartung oder der Unterhaltung, Verschulden bei der Bedienung oder sonstige sachgemäße Maßnahmen heben unsere Gewährleistungspflicht auf.

09.0) Haftung
09.1) Wir haften für Schäden des Bestellers nur, soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Dies gilt für alle Schadensersatzansprüche, unabhängig davon, ob sie auf gesetzlichen Bestimmungen, deliktischem Handeln, vertraglichen Vereinbarungen oder deren Verletzung beruhen. Diese Haftungsbeschränkung erfaßt jedoch nicht die durch das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften verursachten direkten Schäden ( Mangelschäden ) und solche Mangelfolgeschäden, gegen die diese zugesicherten Eigenschaften den Besteller gerade absichern sollten ; für sonstige Mangelfolgeschäden haften wir nur in der vorstehend beschränkten Weise.
09.2) Ein durch grobe Fahrlässigkeit verursachter Schaden wird nur bis zur Höhe des Betrages ersetzt, der von uns zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter Berücksichtigung aller uns bekannten oder schuldhaft unbekannten Umstände voraussehbar war, max. bis zur Höhe gemäß unserer Betriebshaftpflichtversicherung.

10.0) Zahlung
10.1) Alle Zahlungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung rein netto fällig.
10.2) Bei Zahlungsverzug gelten als Fälligkeitszinsen vom Tage der Fälligkeit ab 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz als vereinbart.
10.3) Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur zahlungshalber unter dem üblichen Vorbehalt. Diskont- und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.

11.0) Eigentumsvorbehalt
11.1) Von uns gelieferte Produkte und Teile bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Vorher ist Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang nur unter der Bedingung gestattet, daß der Besteller von seinem Kunden Bezahlung erhält. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller. Soweit der Wert unserer Sicherungsrechte die Höhe der gesicherten Ansprüche um 25 % übersteigt, geben wir auf Wunsch des Bestellers den übersteigenden Teil der Sicherungsrechte frei.

12.0) Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
12.1) Der Besteller kann nur mit solchen Gegenforderung aufrechnen, die von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen, soweit dieses nicht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

13.0) Übertragbarkeit Von Vertragsrechten
13.1) Der Besteller darf einzelne oder sämtliche Vertragsrechte auf Dritte nur mit unserem vorherigen schriftlichen Einverständnis übertragen.

14.0) Erfüllungsort Und Gerichtsstand
14.1) Erfüllungsort für alle Zahlungen ist 65510 Idstein.
14.2) Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Teile ist 65510 Idstein.

15.0) Teilunwirksamkeit
15.1) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen oder der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam werden oder sein, so wird dadurch die Gültigkeit der Allgemeinen Lieferbedingungen und des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

16.0) Anwendbares Recht
Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Besteller und uns unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Europäischen Einheitlichen Kaufgesetze.